rettungsdienst-header.jpg Foto: A. Zelck / DRKS

Angebote der Berufsfachschule Rettungsdienst

Ansprechpartner

Herr
Stefan Luke

Hauptmanns Garten 9a
57462 Olpe
Tel: 02761 / 964834

luke[at]kv-olpe.drk[dot]de

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Kooperationspartner

Ausbildungszentrum für Notfallmedizin Südwestfalen

  • Rettungshelfer

    Rettungshelfer NRW

    In Nordrhein-Westfalen kann man auch den "kleinen" Rettungshelfer-Schein machen, den sogenannten "Rettungshelfer NRW" (RH-NRW). Geregelt ist dies durch die "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelfer und Rettungssanitäter" (RettAPO NRW) des Landes NRW vom 12. Juni 2012; und somit ist sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung zum RH-NRW in NRW gesetzlich geregelt.

    Im Grunde ist diese Ausbildung vergleichbar mit der Sanitäter-Ausbildung "SAN-C"-Lehrgang beim DRK, sie schließt aber mit einer schriftlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung vor dem Gesundheitsamt ab und verlangt Einsatzerfahrung im Rettungsdienst. Diese Ausbildung wird oftmals im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes im Bereich des qualifizierten Krankentransport bzw. für Ehrenamtliche als Aufbaukurs nach einer Ausbildung zum Sanitäter angeboten.

    Die Ausbildung zum "Rettungshelfer NRW" gliedert sich wie folgt:

    • 80 Stunden Theorie
    • schriftliche und praktische Prüfung
    • 80 Stunden Rettungswachenpraktikum auf einer Lehrrettungswache mit
      – mindestens 5 Notfalleinsätzen (mit dem RTW und Notarzt)
      – mindestens 15 Krankentransportfahrten (mit dem KTW)

    Diese Ausbildung ist insofern ausreichend, als das im Bundesland NRW der Rettungshelfer (RH) nur als Fahrer des Krankentransportwagen (KTW) tätig werden darf. Zur Betreuung des Patienten wird als Transportführer ein fachlich höher ausgebildeter Rettungssanitäter eingesetzt. Es werden allerdings auch Aufbaulehrgänge zum Rettungssanitäter angeboten bei denen man sich die vorherige "Rettungshelfer NRW"-Ausbildung anerkennen lassen kann.

    Lernzielkatalog laut RettAPO NRW

    • Ablauf einer Hilfeleistung - Rettungskette
      – Rettung und Krankentransport
      – Zusammenarbeit mit Dritten
    • Rechtsfragen im Rettungsdienst
    • Physiologie / Pathophysiologie des Bewusstseins
    • Anatomie / Physiologie / Pathophysiologie der Atmung
    • Anatomie / Physiologie / Pathophysiologie des Kreislaufs
    • Durchblutungsstörungen
    • Blutstillung / Wundversorgung
    • Schock
    • Hypoglykämischer Schock und hyperglykämisches Koma (als Beispiel einer Stoffwechselentgleisung)
    • Akuter Bauch / Bauchtrauma
    • Geburt
    • Polytrauma / Schädel-Hirn-Trauma
    • Verätzungen / Thermische Schäden / Stromunfälle
    • Vergiftungen
    • Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates
    • Arzneimittel
    • Hygiene und Infektionskrankheiten
    • Soziale Kompetenz
    • Umgang mit Patienten und Angehörigen
      – Kommunikation - hilfreiches Gesprächsverhalten
      – Einführung in das Rettungswachenpraktikum

    Pflichtfortbildung

    Ein Rettungshelfer bzw. ein Rettungshelfer NRW muß insgesamt 30 Zeitstunden im Rahmen der jährlichen Pflichtfortbildung im Rettungsdienst absolvieren, damit er weiterhin im Rettungsdienst bzw. Krankentransport eingesetzt werden darf.

  • Rettungssanitäter

    Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Rettungssanitäter kommen in Deutschland im qualifizierten Krankentransport in KTW zum Einsatz. Im Rettungsdienst gehören sie üblicherweise neben dem Rettungsassistenten / Notfallsanitäter zur Besatzung von RTW und NAW / NEF im Einsatz. Dies ist allerdings kein Muss: In Bayern beispielsweise sind nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz als RTW-Besatzung ein Rettungsassistent und ein geeigneter Fahrer vorgeschrieben. Wer geeignet ist, wird nicht definiert.

    In der Notfallrettung ist ihre Aufgabe, die Versorgung des / der Patienten einzuleiten, Notarzt und Rettungsassistenten/ Notfallsanitäter zu unterstützen und dabei Vitalfunktionen (lebenswichtige Körperfunktionen) wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten sowie die Transportfähigkeit des Patienten herzustellen.

    Ein Rettungssanitäter muss insgesamt 30 Zeitstunden im Rahmen der jährlichen Pflichtfortbildung im Rettungsdienst absolvieren, damit er weiterhin im Rettungsdienst bzw. Krankentransport eingesetzt werden darf.

    Lernzielkatalog laut RettAPO NRW

    Die Auszubildenden sollen

    1. Lage, Bau und regelrechte Funktion von Skelett und Skelettmuskulatur, Brust- und Bauchorganen, Harn- und Geschlechtsorganen, Atmungsorganen einschließlich kindlichem Kehlkopf, Atemregulation, Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit, Blutkreislauf und Gefäße, Blut einschließlich Blutgruppen (A B O-System und Rhesusfaktoren), Haut, Nervensystem und Sinnesorgane sowie
    2. die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme- und Säure-/Basenhaushaltes

    beschreiben können.

    Weitere Themen im speziellen:

    • Störungen der Vitalfunktionen
    • Chirurgische Erkrankungen
    • Innere Medizin – Pädiatrie
    • Erkrankung der Augen
    • Geburtshilfe
    • Psychiatrie
    • Einführungen in die Krankenhausausbildung
    • Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen
  • Notfallsanitäter

    Ausbildung zum Notfallsanitäter

    Der Beruf des Notfallsanitäters (in Deutschland in der Regel NFS abgekürzt) hat den bisherigen Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst und gehört zu den Gesundheitsfachberufen.

    Um der medizinischen Entwicklung im Rettungsdienst auch in der Ausbildung Rechnung zu tragen, unterscheidet sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter dahingehend, dass sie von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das bisherige Rettungsassistentengesetz trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft, um eine einjährige Übergangsphase bei der Ausbildung zu ermöglichen.

    Als Zugangsvoraussetzung muss mindestens ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss vorgewiesen werden. Hauptschüler müssen zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert haben (§ 8 Nr. 2 NotSanG).

    Als neues Ausbildungziel gilt, dass entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermittelt werden sollen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NotSanG).

    Die Ausbildung zum Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 NotSanG erteilt.

    Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.

    Folgende Punkte sind als Ausbildungsziele im Notfallsanitätergesetz niedergeschrieben:

    1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

    • Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
    • Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
    • Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
    • angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
    • Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patienten im Notfalleinsatz,
    • Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
    • sachgerechtes Übergeben der Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
    • Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
    • Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
    • Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften.

    2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:

    • Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patienten im Notfalleinsatz,
    • eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patienten im Notfalleinsatz und
    • eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,

    3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

    Die praktische Ausbildung findet zum einen in einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache im Umfang von 1960 Stunden und zum anderen in einem geeigneten Krankenhaus im Umfang von 720 Stunden statt. Sie umfasst im Einzelnen:

    • Rettungswache
    • Dienst an einer Rettungswache
    • Durchführung und Organisation von Krankentransporten
    • Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung
    • Krankenhaus
    • Pflegeabteilung
    • Interdisziplinäre Notfallaufnahme
    • Anästhesie- und OP-Abteilung
    • Intensivmedizinische Abteilung
    • Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit
    • entsprechenden Patienten
    • Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung

    Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil umfasst. Die Prüfung ist an der Schule abzulegen, bei der die Ausbildung abgeschlossen wird.

  • Fortbildung

    Fortbildung für das Personal im Rettungsdienst

    Gemäß § 5 Abs. 4 RettG NRW bieten wir anerkannte Fortbildungsveranstaltungen an. Gern führen wir diese auch nach Ihren inhaltlichen und terminlichen Wünschen – auch als Inhouse-Semiar – durch. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

  • Weiterbildung

    Gruppenführer / Zugführer Rettungsdienst

    Gruppenführer Rettungsdienst

    Im Rahmen dieser Ausbildung werden Ihnen Entscheidungskompetenzen an rettungsdienstlichen Einsatzstellen vermittelt. Neben Führungslehre, rechtlichen Rahmenbedingungen und einer Planspielübung steht die Zusammenarbeit mit Dritten (Polizei, Feuerwehr und Einsatzeinheiten) auf dem Programm. Der Lehrgang ist das Modul 1 der Ausbildung zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst.

    Zugführer Rettungsdienst

    Im Modul 2 der Ausbildung zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst werden Ihnen die Leitungsaufgaben der OrgL in Zusammenarbeit mit dem Leitenden Notarzt in Theorie und Praxis vermittelt. Daneben sind Führungs- und Organisationslehre, Gefahrenabwehr und Strategieentwicklung Inhalte des Kurses.